Wahlberechtigung bei den Gemeinderats- & Bürgermeisterwahlen am 01.10.2017

Sie leben/wohnen in Neusiedl am See und sind deswegen automatisch bei den kommenden Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen am 1. Oktober 2017 wahlberechtigt?

NEIN, so einfach ist das nicht!

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, damit Sie am 1. Oktober wählen dürfen:

Bis zum Stichtag 4. Juli 2017 mussten Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in Neusiedl am See amtlich gemeldet haben (Meldezettel!), denn zu diesem Stichtag wurde das sogenannte Wählerverzeichnis gezogen. In diesem Wählerverzeichnis sind alle Personen aufgelistet, die in Neusiedl am See für die kommende Bürgermeister- und Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind.

Sie erfüllen diese Voraussetzung und haben einen vor dem 4. Juli 2017 amtlich gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Neusiedl am See, sind sich aber nicht sicher, ob Sie im Wählerverzeichnis aufgelistet sind und daher auch wählen dürfen – Was ist zu tun?

Vom 18. Juli bis zum 27. Juli 2017 liegt im Gemeindeamt das Wählerverzeichnis zur öffentlichen Einsichtnahme auf!

Die Öffnungszeiten finden Sie unter http://www.neusiedlamsee.at/nc/sk/gemeinde/buergerservice/wahlen/?sword_list%5B%5D=gemeinderatswahl

Nützen Sie bitte unbedingt diese Möglichkeit zur Überprüfung Ihrer Wahlberechtigung, denn, sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis aufgelistet sein, dann ist noch nichts verloren. Sie können einen sogenannten Berichtigungsantrag stellen. im Klartext – Sie können sich in das Wählerverzeichnis hineinreklamieren!

Ø  Für Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Neusiedl am See haben, sollte das kein Problem sein, da sich ihr gesamter Lebensmittelpunkt in Neusiedl am See befindet.

Ø  Für Personen mit Nebenwohnsitz gilt, dass sie 2 von 4 Lebensmittelpunkten (familiär, wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich) geltend machen müssen. Hierfür gibt es Antragsformulare, die Sie auf der Gemeinde erhalten.

Werden Ihre Anträge um Aufnahme ins Wählerverzeichnis abgelehnt, können Sie binnen 2 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde schriftlich eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht abgeben.

ACHTUNG: Wahlberechtigt sind auch  in Neusiedl am See lebende EU-BürgerInnen (sofern sie mit dem Stichtag in der Wählerevidenz aufscheinen; sie können sich leider nicht mehr hineinreklamieren)!

Wenn Sie noch zusätzliche Informationen benötigen, kontaktieren Sie uns bitte!

Wir wünschen Ihnen noch  einen erholsamen und erfolgreichen Sommer!